Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an,

wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem

Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese

innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

  • 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen

Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und

Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei

denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit

wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese

Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

  • 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk

ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu

erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach

Bestellung zu zahlen. Nach Geldeingang wird die Ware versendet.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen

wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder

später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

  • 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

 

  • 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht

erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche

bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines

zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem

Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten

ist.

 

  • 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an

den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen

Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt

unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die

Frachtkosten trägt.

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung

sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen

Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt,

die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,

die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene

Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu

versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der

Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht

übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der

gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der

Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage

gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen

Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten

Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig

davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der

Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere

Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die

Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den

vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

[Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets

Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des

Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu

den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall

der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des

Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns

anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum

für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller

auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit

einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt

an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers

freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent

übersteigt.

 

  • 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377

HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns

gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der

bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich

fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist

uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger

Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher

Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge

fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter

Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund

besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine

Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind

ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware

nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist,

es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller

mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche

hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches

des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

  • 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem

Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes

ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine

Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.